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   LG Kleve, 25.01.2023 - 2 O 83/22   

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LG Kleve, 25.01.2023 - 2 O 83/22 (https://dejure.org/2023,1402)
LG Kleve, Entscheidung vom 25.01.2023 - 2 O 83/22 (https://dejure.org/2023,1402)
LG Kleve, Entscheidung vom 25. Januar 2023 - 2 O 83/22 (https://dejure.org/2023,1402)
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Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 17.03.1981 - VI ZR 286/78

    Sicherungspflichten des Herstellers eines Pflanzenschutzmittels

    Auszug aus LG Kleve, 25.01.2023 - 2 O 83/22
    Ein Hersteller muss seine Produkte auf noch nicht bekannte schädliche Eigenschaften hin beobachten als auch über deren sonstige, eine Gefahrenlage schaffende Verwendungsfolgen informieren (BGH, Urteil vom 17.03.1981 - VI ZR 286/78).

    Allein aus der Tatsache, dass ein Schaden eingetreten ist, kann noch nicht darauf geschlossen werden, dass auch Warnpflichten verletzt wurden (vgl. Erwägungen in BGH, Urteil vom 17.03.1981 - VI ZR 286/78).

  • LG Hof, 03.01.2023 - 15 O 22/21

    Keine Arzneimittelhaftung von AstraZeneca für COVID-19-Impfung mit dem Impfstoff

    Auszug aus LG Kleve, 25.01.2023 - 2 O 83/22
    Die Nutzen-Risiko-Abwägung findet jeweils für die gesamte durch die Indikationsangabe vom pharmazeutischen Unternehmer anvisierte Patientenpopulation statt LG Hof, Urteil vom 03.01.2023 - 15 O 22/21 m.w.N.).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht jede vage Möglichkeit etwaiger Nebenwirkungen in die Produktinformation aufgenommen werden muss, ausreichend ist ein ernst zu nehmender Verdacht, um eine Pflicht zur Aufnahme zu begründen (BGH, Urteil vom 24.01.1989 - VI ZR 112/88; LG Hof, Urteil vom 03.01.2023 - 15 O 22/21 m.w.N.; Franzki in BeckOGK, Stand 01.09.2022, S. 84 AMG, Rn. 102 m.w.N.), solange dieser auf validen, wissenschaftlichen Daten beruht.

  • OLG Karlsruhe, 08.10.2008 - 7 U 200/07

    Arzneimittelhaftung: bestimmungsgemäßer Gebrauch trotz Überdosierung; Haftung

    Auszug aus LG Kleve, 25.01.2023 - 2 O 83/22
    Nach dem Schutzzweck der Haftungsnorm geht es letztlich darum, eine Haftung für den Fall zu begründen, dass schädliche, unvertretbare Wirkungen eintreten, die, wenn sie im Zulassungsverfahren schon bekannt gewesen wären, eine Versagung der Zulassung nach S. 25 Abs. 2 Nr. 5 AMG begründet hätten (OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.10.2008 -7 U 200/07).

    Grundsätzlich können daher solche schädlichen Arzneimittelwirkungen, die im Rahmen der umfangreichen Prüfung der Arzneimittelzulassung als vertretbar eingestuft wurden, nicht zu einer Haftung nach S. 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AMG führen (Franzki in BeckOGK, Stand 01.09.2022, S. 84 AMG, Rn. 66, vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.10.2008 - 7 U 200/07).

  • BGH, 24.01.1989 - VI ZR 112/88

    Warnhinweise in Gebrauchsinformation eines Arzneimittels

    Auszug aus LG Kleve, 25.01.2023 - 2 O 83/22
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht jede vage Möglichkeit etwaiger Nebenwirkungen in die Produktinformation aufgenommen werden muss, ausreichend ist ein ernst zu nehmender Verdacht, um eine Pflicht zur Aufnahme zu begründen (BGH, Urteil vom 24.01.1989 - VI ZR 112/88; LG Hof, Urteil vom 03.01.2023 - 15 O 22/21 m.w.N.; Franzki in BeckOGK, Stand 01.09.2022, S. 84 AMG, Rn. 102 m.w.N.), solange dieser auf validen, wissenschaftlichen Daten beruht.
  • OLG Schleswig, 20.12.2013 - 4 U 121/11

    Haftung für Arzneimittel: Nutzen-Risiko-Abwägung im Rahmen der Haftungsprüfung

    Auszug aus LG Kleve, 25.01.2023 - 2 O 83/22
    Dabei sind die aktuellen Erkenntnisse über die schädlichen Wirkungen des Arzneimittels auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Arzneimittels zurück zu prognostizieren und es ist zu prüfen, ob unter Berücksichtigung des damaligen pharmazeutischen Umfelds die schädlichen Wirkungen hätten hingenommen werden dürfen oder nicht (Franzki in BeckOGK, Stand 01.09.2022, S. 84 AMG, Rn. 90 f. m.w.N.; vgl. auch OLG Schleswig-Holstein, Urteil v. 20.12.2013-4 U 121/11).
  • LG Düsseldorf, 16.11.2023 - 3 O 141/22

    Schadensersatz-Klagen gegen Impfstoffhersteller bleiben erfolglos

    Die Nutzen-Risiko-Abwägung findet jeweils für die gesamte durch die Indikationsangabe vom pharmazeutischen Unternehmer anvisierte Patientenpopulation statt (LG Mainz, aaO., Rn. 32; LG Mainz, Urt. v. 14.11.2023, Az.: 9 O 37/23, Anlage B12, Bl. 168 ff. Anlagenband BV; LG Kleve Urt. v. 25.1.2023 - 2 O 83/22, BeckRS 2023, 828, Rn. 28 ff.; Brock, a.a.O., Rn. 82).
  • LG Düsseldorf, 16.11.2023 - 3 O 151/22

    Corona-Schutzimpfung; kein Entschädigungsanspruch gegen Arzneimittelhersteller

    Die Nutzen-Risiko-Abwägung findet jeweils für die gesamte durch die Indikationsangabe vom pharmazeutischen Unternehmer anvisierte Patientenpopulation statt (LG Mainz, aaO, Rn. 32; LG Kleve Urt. v. 25.1.2023 - 2 O 83/22, BeckRS 2023, 828, Rn. 28 ff.; Brock aaO, Rn. 82).
  • LG Bamberg, 26.01.2024 - 45 O 183/23

    Feststellungsinteresse, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Substantiierungspflicht,

    Die Abwägung findet für die vollständige, durch die Indikationsangabe des pharmazeutischen Unternehmers avisierte Patientengruppe statt (vgl. LG Hof, Urteil vom 03.01.2023, Az. 15 O 22/21; LG Kleve, Urteil vom 25.01.2023, Az. 2 O 83/22).
  • LG Hannover, 04.12.2023 - 2 O 76/23

    Corona-Schutzimpfung; kein Entschädigungsanspruch gegen Arzneimittelhersteller

    Folglich können grundsätzlich solche "schädlichen" Arzneimittelwirkungen, die im Rahmen der Prüfung der Arzneimittelzulassung als vertretbar eingestuft wurden, nicht zu einer Haftung nach § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AMG führen (Vgl. OLG Karlsruhe, Urteil v. 08.10.2008 - 7 U 200/07; LG Kleve, Urteil v. 25.01.2023 - 2 O 83/22).
  • LG Düsseldorf, 16.11.2023 - 3 O 60/23

    Corona-Schutzimpfung; kein Entschädigungsanspruch

    Die Nutzen-Risiko-Abwägung findet jeweils für die gesamte durch die Indikationsangabe vom pharmazeutischen Unternehmer anvisierte Patientenpopulation statt (LG Mainz, aaO, Rn. 32; LG Mainz, Urt. v. 14.11.2023, Az.: 9 O 37/23, Anlage B12, Bl. 168 ff. Anlagenband BV; LG Kleve Urt. v. 25.1.2023 - 2 O 83/22, BeckRS 2023, 828, Rn. 28 ff.; Brock, aaO. Rn. 82).
  • LG Arnsberg, 21.12.2023 - 1 O 39/23

    Corona-Schutzimpfung; kein Entschädigungsanspruch gegen Arzneimittelhersteller

    Dabei sind die aktuellen Erkenntnisse über die schädlichen Wirkungen des Arzneimittels auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Arzneimittels zurück zu prognostizieren und es ist zu prüfen, ob unter Berücksichtigung des damaligen pharmazeutischen Umfelds die schädlichen Wirkungen hätten hingenommen werden dürfen oder nicht (LG Kleve, BeckRS 2023, 828 Rn. 29).
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